Erfassungspflicht besteht bereits
Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 sind Arbeitgeber gemäß § 3 ArbSchG verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen – gestützt auf das EuGH-Urteil von 2019. Das gilt auch für Minijobs, Teilzeit und Vertrauensarbeitszeit.










