Reform des Arbeitszeitgesetzes 2026: Elektronische Zeiterfassung wird Pflicht
Der Referentenentwurf zum Arbeitszeitgesetz sieht die tägliche elektronische Erfassung vor – mit Übergangsfristen nach Betriebsgröße. Was geplant ist und was Arbeitgeber jetzt tun sollten.
Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 steht fest: Arbeitgeber in Deutschland müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen. Offen war bislang, wie das zu geschehen hat. Genau das soll die Reform des Arbeitszeitgesetzes nun regeln. Ein Referentenentwurf liegt vor, und die Richtung ist eindeutig: Die Zeiterfassung wird digital.
Was der Entwurf vorsieht
Nach dem Referentenentwurf, über den unter anderem top agrar im August 2026 berichtet hat, sollen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch aufzeichnen, und zwar am Tag der Arbeitsleistung selbst. Die wichtigsten Eckpunkte:
- Elektronische Form: Papier-Stundenzettel und nachträglich gepflegte Excel-Listen genügen künftig grundsätzlich nicht mehr.
- Aufbewahrung: Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren.
- Verantwortung: Die Erfassung darf an Beschäftigte oder Dritte delegiert werden. Verantwortlich für die korrekte Dokumentation bleibt aber der Arbeitgeber.
- Kleinbetriebe: Arbeitgeber mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen weiterhin auch in nicht-elektronischer Form aufzeichnen.
- Tarifverträge können Abweichungen zulassen, etwa eine nicht-elektronische Erfassung oder die Aufzeichnung an einem späteren Tag.
Übergangsfristen nach Betriebsgröße
Für die elektronische Form sind gestaffelte Übergangsfristen geplant:
| Betriebsgröße | Übergangsfrist für die elektronische Form |
|---|---|
| alle Arbeitgeber | 1 Jahr nach Inkrafttreten |
| weniger als 250 Beschäftigte | 2 Jahre |
| weniger als 50 Beschäftigte | 5 Jahre |
Wichtig: Die Übergangsfristen betreffen nur die Form der Erfassung. Die Pflicht, die Arbeitszeit überhaupt aufzuzeichnen, gilt schon heute ohne Übergang.
Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich
Auch mit Vertrauensarbeitszeit muss künftig erfasst werden. Arbeitgeber können zwar auf engmaschige Kontrollen verzichten. Sie müssen aber sicherstellen, dass sie Verstöße gegen Höchstarbeits- und Ruhezeiten bemerken, zum Beispiel durch Stichproben.
Wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeit
Parallel wird über mehr Flexibilität diskutiert. Laut Medienberichten plant Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas, die tägliche Höchstarbeitszeit durch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden zu ersetzen, wie es die EU-Arbeitszeitrichtlinie vorsieht. Nach dem Entwurf soll der Ausgleichszeitraum für diesen Durchschnitt von sechs auf vier Monate sinken. Wie lang einzelne Arbeitstage dann höchstens sein dürfen und unter welchen Voraussetzungen, wird politisch noch kontrovers diskutiert.
Für Unternehmen heißt das: Mehr Flexibilität gibt es nur mit einer lückenlosen, auswertbaren Dokumentation. Wer Arbeitszeiten über Wochen und Monate ausgleichen will, muss jederzeit nachweisen können, dass der Durchschnitt eingehalten wird.
Was Arbeitgeber jetzt tun sollten
- Ist-Zustand prüfen: Wie wird heute erfasst? Gibt es Lücken bei Homeoffice, Außendienst oder Minijobs?
- Arbeitszeitmodelle dokumentieren: Gleitzeit, Schichten, Zuschläge, Überstundenregelungen.
- Betriebsrat einbinden: Einführung und Ausgestaltung einer Zeiterfassung sind mitbestimmungspflichtig.
- System auswählen: Es sollte elektronisch, manipulationssicher und für Beschäftigte einsehbar sein und Pausen- und Höchstarbeitszeitregeln automatisch prüfen.
- Nicht auf die Übergangsfrist warten: Die Erfassungspflicht gilt bereits, und eine saubere Einführung braucht Vorlauf.
So unterstützt timeCard
Die timeCard Zeiterfassung von REINER SCT erfasst Arbeitszeiten täglich und elektronisch, per Terminal, App oder Browser. Pausenregeln, Arbeitszeitkonten und Auswertungen sind integriert. Mitarbeitende sehen ihr Zeitkonto jederzeit selbst ein, und Daten lassen sich revisionssicher aufbewahren und an DATEV übergeben. Damit sind Sie für die neuen Anforderungen gerüstet, egal wann das Gesetz in Kraft tritt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Stand: 25. September 2026.
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